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Haben Ehegatten nicht
durch notariellen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeineschaft ( eine Form der Gütertrennung
mit Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten oder Ehescheidung
) ausgeschlossen, so kann, soweit jedenfalls einer der Ehegatten im
Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages Vermögen
hat, ein Zugewinnausgleich stattfinden.
Es errechnet sich durch Endvermögen des jeweiligen
Ehegatten abzüglich Anfangsvermögen des jeweiligen
Ehegatten = der jeweilige Zugewinn.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des
anderen, so erhält der Ehegatte mit dem niedrigeren
Zugewinn die Hälfte der Differenz.
| Beispiel: |
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| Anfangsvermögen Ehefrau |
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Anfangsvermögen Ehemann |
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1. € 2000,00 Sparbuch am Tage
der
Eheschließung |
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€ 0 |
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2. € 100.000,00 Erbe der Mutter
Erbfall trat am
01.01.1998
ein |
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3. € 10.000,00 Geschenk von Eltern
im
Oktober
2002 nur an Frau |
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| Gesamt: € 112.000,00 |
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| Diese Zahlen müssen
auf den Zeitpunkt des Anfalles dann noch nach dem Lebenshaltungskostenindex
indexiert werden. |
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| Endvermögen Ehefrau |
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Endvermögen Ehemann |
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| 1. 1/2 Haus € 140.000,00 |
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1. 1/2 Haus € 140.000,00 |
| 2. -Schulden € 40.000,00 |
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2. -Schulden € 40.000,00 |
| 3. Anlagen 100.000,00 |
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3. Bankkonto € 20.000,00 |
| Gesamt: € 200.000,00 |
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Gesamt: € 120.000,00 |
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| Zugewinn Ehefrau: |
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| (EV) € 200.000,00
- (AV) € 112.000,00 = 88.000,00 € |
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| Zugewinn des Ehemanns: |
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| (EV) € 120.000,00 - (AV) € 0,00
= 120.000,00 € |
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| Zugewinnausgleich: |
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| € 120.000,00 - € 88.000,00
= 32.000,00 / 2,00 = 16.000,00 |
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| In unserem Beispiel müsste
der Mann an die Frau also noch € 16.000,00 zahlen,
erhielte aber, wie auch die Ehefrau, € 100.000,00
aus dem Wert des Hauses. |
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Zur genauen Berechnung
von Zugewinnausgleichsansprüchen benötigt
der Anwalt von beiden Ehepartnern getrennt eine Aufstellung über
das jeweilige
I. Anfangsvermögen, also
das, was man am Tag der Heirat hatte, wie z.B.:
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Sparbuch, Girokonto,
Kraftfahrzeuge ,Bausparverträge, Lebensversicherungen,
Immobilien, Nießbrauch, Erbpacht, Kostbarkeiten,
Grundstücke, sonstige Vermögenswerte
einschließlich Forderungen an Dritte, etc.
aber auch Geschenke von Dritten ( also nicht
dem Ehepartner) in der Ehezeit und den Zeitpunkt
der Schenkung, sowie Erbschaften in der Ehezeit,
aber auch Außenstände, also die Höhe der Schulden
zum Zeitpunkt der Eheschließung. |
Von den Lebensversicherungen, bzw. Bausparverträgen
benötigt der Anwalt die aktuellen Zeitwerte
im Zeitpunkt der Eheschließung (im Gegensatz
zu den Rückkaufswerten, welche hier unerheblich
sind). |
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| II. Gleiches
gilt für das jeweilige Endvermögen der
Eheleute, d.h. welche Vermögenswerte stehen derzeit im
jeweiligen Eigentum der Eheleute. Auch hier gilt für
Lebensversicherungen der Zeitwert, nicht der Rückkaufswert. |
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| Auch Passiva fließen
in die Rechnung mit ein. |
| Ab dem 01.01.2009 haben
sich die Regelungen bezüglich des Zugewinnausgleiches
nicht unerheblich verändert. |
| Hat beispielsweise einer
der Eheleute bzw. beide Eheleute bei Eheschließung
Schulden, so fließt auch die Schuldenabtragung
in die Berechnung des Zugewinnausgleiches mit ein. |
| Weiter gibt es seit der
Reform ab 01.01.2009 weitreichendere Auskunftsmöglichkeiten
gegenüber den auskunftspflichtigen Eheteuten. |
| Auch eine erhöhte
Belegpflicht wird in Zukunft Vermögensverschiebungen
innerhalb des Trennungsjahres durchsichtiger gestalten. |
| Einzelheiten sind jedoch
kompliziert und bedürfen eines persönlichen
Gespräches. |
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