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Scheidung-online | Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich

Haben Ehegatten nicht durch notariellen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeineschaft ( eine Form der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten oder Ehescheidung ) ausgeschlossen, so kann, soweit jedenfalls einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages Vermögen hat, ein Zugewinnausgleich stattfinden.

Es errechnet sich durch Endvermögen des jeweiligen Ehegatten abzüglich Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten = der jeweilige Zugewinn.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, so erhält der Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn die Hälfte der Differenz.

Beispiel:
Anfangsvermögen Ehefrau Anfangsvermögen Ehemann
1. € 2000,00 Sparbuch am Tage der
Eheschließung
€ 0
2. € 100.000,00 Erbe der Mutter Erbfall trat am
01.01.1998 ein
3. € 10.000,00 Geschenk von Eltern im
Oktober 2002 nur an Frau
Gesamt: € 112.000,00
Diese Zahlen müssen auf den Zeitpunkt des Anfalles dann noch nach dem Lebenshaltungskostenindex indexiert werden.
   
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Endvermögen Ehefrau   Endvermögen Ehemann
     
1. 1/2 Haus € 140.000,00   1. 1/2 Haus € 140.000,00
2. -Schulden € 40.000,00   2. -Schulden € 40.000,00
3. Anlagen 100.000,00   3. Bankkonto € 20.000,00
Gesamt: € 200.000,00   Gesamt: € 120.000,00
     
Zugewinn Ehefrau:    
(EV) € 200.000,00 - (AV) € 112.000,00 = 88.000,00 €
     
Zugewinn des Ehemanns:    
(EV) € 120.000,00 - (AV) € 0,00 = 120.000,00 €
     
Zugewinnausgleich:    
€ 120.000,00 - € 88.000,00 = 32.000,00 / 2,00 = 16.000,00
 
In unserem Beispiel müsste der Mann an die Frau also noch € 16.000,00 zahlen, erhielte aber, wie auch die Ehefrau, € 100.000,00 aus dem Wert des Hauses.

Zur genauen Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen benötigt der Anwalt von beiden Ehepartnern getrennt eine Aufstellung über das jeweilige

I. Anfangsvermögen, also das, was man am Tag der Heirat hatte, wie z.B.:
  Sparbuch, Girokonto, Kraftfahrzeuge ,Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, Nießbrauch, Erbpacht, Kostbarkeiten, Grundstücke, sonstige Vermögenswerte einschließlich Forderungen an Dritte, etc. aber auch Geschenke von Dritten ( also nicht dem Ehepartner) in der Ehezeit und den Zeitpunkt der Schenkung, sowie Erbschaften in der Ehezeit, aber auch Außenstände, also die Höhe der Schulden zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Von den Lebensversicherungen, bzw. Bausparverträgen benötigt der Anwalt die aktuellen Zeitwerte im Zeitpunkt der Eheschließung (im Gegensatz zu den Rückkaufswerten, welche hier unerheblich sind).
 
II. Gleiches gilt für das jeweilige Endvermögen der Eheleute, d.h. welche Vermögenswerte stehen derzeit im jeweiligen Eigentum der Eheleute. Auch hier gilt für Lebensversicherungen der Zeitwert, nicht der Rückkaufswert.
 
Auch Passiva fließen in die Rechnung mit ein.
Ab dem 01.01.2009 haben sich die Regelungen bezüglich des Zugewinnausgleiches nicht unerheblich verändert.
Hat beispielsweise einer der Eheleute bzw. beide Eheleute bei Eheschließung Schulden, so fließt auch die Schuldenabtragung in die Berechnung des Zugewinnausgleiches mit ein.
Weiter gibt es seit der Reform ab 01.01.2009 weitreichendere Auskunftsmöglichkeiten gegenüber den auskunftspflichtigen Eheteuten.
Auch eine erhöhte Belegpflicht wird in Zukunft Vermögensverschiebungen innerhalb des Trennungsjahres durchsichtiger gestalten.
Einzelheiten sind jedoch kompliziert und bedürfen eines persönlichen Gespräches.
 
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