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Vollmacht
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich
auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und
einstweilige Verfügungen, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-,
Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, und
Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfaßt
insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen,
die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen
(Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen
oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche
Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen,
Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand
und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen
Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht
zu nehmen. |
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