Kanzlei Helga Schäfer Mainz - Rechtsanwältin, Mediatorin
Tätigkeitsschwerpunkte - Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht
Scheidung-online | Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich
Als Versorgungsausgleich wird der durch das Familiengericht in der Regel durchzuführende Ausgleich der von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bezeichnet.

Hierein fallen neben den erworbenen Anwartschaften der öffentlich rechtlichen Rententräger ( Deutsche Rentenversicherung des Bundes oder der Länder) , der Oberfinanzdirektion oder der Versorgungsträger der freien Berufe ( Ärzte, Anwälte, Notare, Apotheker, etc.) auch ggf. Lebensversicherungen ( auf Rentenbasis) , aber auch Betriebsrenten und andere Zusatzversorgungen.

 
  Die Gerichte übersenden nach Zustellung des Scheidungsantrages beiden Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich, welche dem Gericht in dreifacher Ausfertigung zurückgesandt werden müssen.  
  Sie können das Scheidungsverfahren wesentlich beschleunigen, indem Sie sich die Fragebögen unter Download herunterladen und jeweils dreifach ausdrucken lassen. Beide Ehegatten können die Bögen dann bereits ausfüllen und an mich übersenden, damit ich sie wiederum an das Gericht weiterleiten kann.  
  Falls Fragen bei der Ausfüllung der Bögen bestehen, werden diese sowohl telefonisch als auch per e-mail selbstverständlich von hier beantwortet.  
  Anschließend erfolgt dann durch die Rentenversicherungsträger die Klärung der Rentenkonten, was in aller Regel mindestens drei Monate, unter Umständen jedoch auch sechs bis 12 Monate in Anspruch nehmen kann, in komplizierten, aber zum Glück seltenen Einzelfällen auch länger.  
  Es kann vorkommen, dass Rentenzeiten noch ungeklärt sind und Sie, bzw. der Ehegatte durch den Rentenversicherungsträger selbst angeschrieben und zur Mitarbeit aufgefordert wird.  
  In diesem Zeitpunkt des Verfahrens wird in aller Regel nicht über den Rechtsanwalt, sondern durch die Parteien selbst mit dem jeweiligen Rententräger korrespondiert.  
  Sind dann die Rentenkonten nebst Betriebsrenten und Lebensversicherungen auf Rentenbasis etc. sämtlichst geklärt, setzt das Gericht den Scheidungstermin an.  
 

Ab dem 01.09.2009 gibt es einige wesentliche Änderungen des Versorgungsausgleiches.

Der Versorgungsausgleich richtet sich nach neuem Recht, wenn ein Scheidungsverfahren oder ein selbständiges Verfahren über den Versorgungsausgleich nach dem 31.08.2009 eingeleitet wird.

 
 

Für Verfahren, die vor dem 01 .09.2009 eingeleitet worden sind, gilt eine Übergangsvorschrift (§ 48 Versorgungsausgleichsgesetz} mit folgendem - sinngemäßen - Inhalt:

1. Das neue Recht ist anzuwenden, wenn

a) das Verfahren über den Versorgungsausgleich am 01.09.2009 abgetrennt oder
ausgesetzt ist oder dessen Ruhen angeordnet ist oder
b) nach dem 01.09.2009 abgetrennt oder ausgesetzt wird, oder dessen Ruhen
angeordnet wird.
2. Weiter ist dann das neue Recht anzuwenden, wenn in laufenden Verfahren bis zum 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen
wurde. Das heißt, dass dann ab dem 01.09.2010 das ab dem 01.09.2009
geltende materielle Recht und das neue Verfahrensrecht anwendbar ist.
 
 

Früher wurde der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich von Rentenanwartschaften, im Zuge einer Gesamtwertdifferenz ermittelt und ausgeglichen.

 
  Mit der Reform zum 01.09.2009 wird das bisherige Prinzip des Einmalausgleiches aufgegeben. Alle Anrechte sollen zukünftig innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden. Es ist mithin seit der Reform jeder
Ehegatte, der einen Ehezeitanteil erworben hat, ausgleichspflichtig.
 
  Früher fielen im übrigen Anrechte aus betrieblichen Altersversorgungen und aus privaten Versicherungsverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetzes
(so genannte Riester- und Rürup - Verträge) dann nicht in den Versorgungsausgleich, wenn sie auf Kapitalbasis angelegt waren. Dies hat sich durch die Reform zum 01.09.2009 geändert. Riester- und Rürupverträge fallen zukünftig also auch dann in den Versorgungsausgleich, wenn sie auf Kapitalbasis angelegt sind.
 
 

Zukünftig findet ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht mehr statt, wenn auf
den Versorgungsausgleich durch notariellen Vertrag verzichtet wurde. Die Wartefrist von einem Jahr und einem Tag (§ 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB) ist ersatzlos gestrichen worden.

Allerdings muss die Vereinbarung einer sogenannten Ausübungs- und Inhaltskontrolle der Gerichte Stand halten. In aller Regel, bei einer längeren Ehezeit, lassen sich die Gerichte nähere Informationen über die Versorgungsanwartschaften der Parteien geben, um die Angemessenheit des Verzichtes überprüfen zu können. In seltenen Fällen kann die Ausübungs- und Inhaltskontrolle des Familiengerichtes sogar dazu führen, dass die Auskünfte der Versorgungsträger trotz notariellen Verzichtes noch eingeholt werden müssen.

 
  Im übrigen findet ein Versorgungsausgleich nur ausnahmsweise statt, wenn die Ehe der Parteien lediglich drei Jahre Bestand hatte.
 
  Ein Versorgungsausgleich findet weiter dann nicht statt, wenn der Ausgleichsbetrag gering ist. Die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichgesetz sind 20 % des Kapitalwertes, der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese Bezugsgröße liegt für die alten Bundesländer bei rund 2.254,00 € und 120 % davon sind 2.704,00 €. Für die neuen Bundesländer beträgt die Bezugsgröße 1.896,00 € und 120 % hiervon sind 2.275,00 €.
 
  Der Ausgleich geringfügiger Anrechte kann ausnahmsweise jedoch erforderlich sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte, z.B. zwecks Erfüllung einer Wartezeit, dringend auf Wertzuwachs angewiesen ist. Für diesen Fall findet auf Antrag ein Versorgungsausgleich trotz der Geringfügigkeitsgrenze statt.  
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