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Versorgungsausgleich |
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Als Versorgungsausgleich wird
der durch das Familiengericht in der Regel durchzuführende Ausgleich
der von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften
bezeichnet. |
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Hierein fallen neben den erworbenen
Anwartschaften der öffentlich rechtlichen Rententräger
( Deutsche Rentenversicherung des Bundes oder der Länder) ,
der Oberfinanzdirektion oder der Versorgungsträger der freien
Berufe ( Ärzte, Anwälte, Notare, Apotheker, etc.) auch
ggf. Lebensversicherungen ( auf Rentenbasis) , aber auch Betriebsrenten
und andere Zusatzversorgungen.
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Die Gerichte übersenden nach
Zustellung des Scheidungsantrages beiden Parteien die Fragebögen
zum Versorgungsausgleich, welche dem Gericht in dreifacher Ausfertigung
zurückgesandt werden müssen. |
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Sie können das Scheidungsverfahren
wesentlich beschleunigen, indem Sie sich die Fragebögen unter
Download herunterladen und jeweils dreifach ausdrucken lassen. Beide
Ehegatten können die Bögen dann bereits ausfüllen und
an mich übersenden, damit ich sie wiederum an das Gericht weiterleiten
kann. |
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Falls Fragen bei der Ausfüllung
der Bögen bestehen, werden diese sowohl telefonisch als auch per e-mail selbstverständlich
von hier beantwortet. |
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Anschließend erfolgt dann
durch die Rentenversicherungsträger die Klärung der Rentenkonten,
was in aller Regel mindestens drei Monate, unter Umständen jedoch
auch sechs bis 12 Monate in Anspruch nehmen kann, in komplizierten,
aber zum Glück seltenen Einzelfällen auch länger. |
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Es kann vorkommen,
dass Rentenzeiten noch ungeklärt sind und Sie, bzw. der Ehegatte
durch den Rentenversicherungsträger selbst
angeschrieben und zur Mitarbeit aufgefordert wird. |
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In diesem Zeitpunkt des Verfahrens
wird in aller Regel nicht über den Rechtsanwalt, sondern durch
die Parteien selbst mit dem jeweiligen Rententräger korrespondiert. |
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Sind dann die Rentenkonten nebst
Betriebsrenten und Lebensversicherungen auf Rentenbasis etc. sämtlichst
geklärt, setzt das Gericht den Scheidungstermin an. |
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Ab dem 01.09.2009
gibt es einige wesentliche Änderungen des Versorgungsausgleiches.
Der Versorgungsausgleich richtet sich nach neuem Recht, wenn ein
Scheidungsverfahren oder ein selbständiges Verfahren über
den Versorgungsausgleich nach dem 31.08.2009 eingeleitet wird. |
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Für Verfahren,
die vor dem 01 .09.2009 eingeleitet worden sind, gilt eine Übergangsvorschrift
(§ 48 Versorgungsausgleichsgesetz} mit folgendem - sinngemäßen
- Inhalt:
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1. Das neue Recht ist anzuwenden, wenn
a) das
Verfahren über den Versorgungsausgleich am 01.09.2009 abgetrennt oder
ausgesetzt
ist oder dessen Ruhen angeordnet ist oder
b) nach dem 01.09.2009 abgetrennt oder ausgesetzt wird, oder dessen Ruhen angeordnet
wird.
2. Weiter
ist dann das neue Recht anzuwenden, wenn in laufenden Verfahren
bis zum 31.08.2010
im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen
wurde. Das
heißt, dass dann ab dem 01.09.2010 das
ab dem 01.09.2009 geltende materielle Recht und das neue Verfahrensrecht
anwendbar ist. |
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Früher wurde
der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich von Rentenanwartschaften,
im Zuge einer Gesamtwertdifferenz ermittelt und ausgeglichen.
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Mit der Reform zum
01.09.2009 wird das bisherige Prinzip des Einmalausgleiches aufgegeben.
Alle Anrechte sollen zukünftig innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems
zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden. Es ist mithin seit
der Reform jeder
Ehegatte, der einen Ehezeitanteil erworben hat, ausgleichspflichtig. |
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Früher fielen
im übrigen Anrechte aus betrieblichen Altersversorgungen und aus
privaten Versicherungsverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge
- Zertifizierungsgesetzes
(so genannte Riester- und Rürup - Verträge) dann nicht in
den Versorgungsausgleich, wenn sie auf Kapitalbasis angelegt waren.
Dies hat sich durch die Reform zum 01.09.2009 geändert.
Riester- und Rürupverträge fallen zukünftig also auch
dann in den Versorgungsausgleich, wenn sie auf Kapitalbasis angelegt
sind. |
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Zukünftig findet
ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht mehr statt, wenn
auf
den Versorgungsausgleich durch notariellen Vertrag verzichtet wurde.
Die Wartefrist von einem Jahr und einem Tag (§ 1408 Abs. 2 Satz
2 BGB) ist ersatzlos gestrichen worden.
Allerdings muss die Vereinbarung einer sogenannten Ausübungs- und Inhaltskontrolle der Gerichte Stand halten. In aller Regel, bei einer längeren Ehezeit, lassen sich die Gerichte nähere Informationen über die Versorgungsanwartschaften der Parteien geben, um die Angemessenheit des Verzichtes überprüfen zu können. In seltenen Fällen kann die Ausübungs- und Inhaltskontrolle des Familiengerichtes sogar dazu führen, dass die Auskünfte der Versorgungsträger trotz notariellen Verzichtes noch eingeholt werden müssen.
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Im übrigen findet
ein Versorgungsausgleich nur ausnahmsweise statt, wenn die Ehe der
Parteien lediglich drei Jahre Bestand hatte.
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Ein Versorgungsausgleich
findet weiter dann nicht statt, wenn der Ausgleichsbetrag gering ist. Die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichgesetz sind 20 % des Kapitalwertes, der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese Bezugsgröße liegt für die alten Bundesländer bei rund 2.254,00 € und 120 % davon sind 2.704,00 €. Für die neuen Bundesländer beträgt die Bezugsgröße 1.896,00 € und 120 % hiervon sind 2.275,00 €.
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Der Ausgleich geringfügiger
Anrechte kann ausnahmsweise jedoch erforderlich sein, wenn der ausgleichsberechtigte
Ehegatte, z.B. zwecks Erfüllung einer Wartezeit, dringend auf
Wertzuwachs angewiesen ist. Für diesen Fall findet auf Antrag
ein Versorgungsausgleich trotz der Geringfügigkeitsgrenze statt. |
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