Kanzlei Helga Schäfer Mainz - Rechtsanwältin, Mediatorin
Tätigkeitsschwerpunkte - Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht
Scheidung-online | Verfahren
  Zum Verfahren:
I. Das Informationsformular ist auf jeden Fall vollständig auszufüllen und entweder online oder per Telefax oder Post an mich zurückzusenden.
Weiter muß zwingend die Prozessvollmacht heruntergeladen werden. Diese müssen Sie ausdrucken und mir unterschrieben und mit Datum versehen nebst einem Original der Heiratsurkunde - auch eine beglaubigte Abschrift ist in der Regel ausreichend - zusenden.
II. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung durch meine Kanzlei.
III. Der Scheidungsantrag wird nunmehr durch unsere Kanzlei vorbereitet und eingereicht.
Allerdings werden die Gerichte erst gegen Zahlung der Gerichtsgebühren tätig,
d. h. der Scheidungsantrag wird erst an den Ehepartner zugestellt, wenn Gerichtskosten durch den Antragsteller eingezahlt worden sind.
Sind finanzielle Mittel nicht vorhanden, kann ich Verfahrenskostenhilfe für Sie beantragen.
Zusätzlich zur Heiratsurkunde und der Prozessvollmacht wäre dann das hier gespeicherte Verfahrenskostenhilfeformular vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen, mit Belegen zu versehen und unterschrieben und gleichfalls mit Datum versehen per Post an meine Kanzlei zu übersenden.
Über die Höhe der entstehenden Kosten werden Sie selbstverständlich vor Einreichung des Scheidungsantrages durch meine Kanzlei informiert.
IV. Sind die finanziellen Fragen geklärt und die Gerichtskosten nach Einreichung des Scheidungsantrages bezahlt worden, bzw. ist Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, leitet das zuständige Familiengericht den Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten weiter, welcher lediglich dem Familiengericht unter Angabe des im Anschreiben bezeichneten Aktenzeichens schriftlich mitzuteilen hat, dass er dem Scheidungsantrag zustimmt.
V. Ist nicht ein wechselseitiger Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches geplant oder möglich, vgl. Versorgungsausgleich, oder ist dieser nicht durch einen notariellen Vertrag wechselseitig ausgeschlossen worden, bzw. sind seit dem Zeitpunkt der Eheschließung noch keine drei Jahre vergangen, bzw. gehören nicht beide Eheleute dem Recht eines Staates an, welcher den Versorgungsausgleich nicht kennt (z. B. Italien oder Türkei), so ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen durch das Familiengericht mit dem Scheidungsverfahren durchzuführen.
Seit dem 01.09.2009 gilt folgende zusätzliche Regelung: Ausgleichsansprüche, die über bestimmte Beträge nicht hinausgehen - vergleiche im einzelnen bei dem Punkt Versorgungsausgleich -, werden in der Regel nicht ausgeglichen.
Außerdem wird der Versorgungsausgleich bei Ehen, die bis zur Scheidung lediglich drei Jahre Bestand hatten, nur auf Antrag einer Partei durchgeführt.
Ist der Versorgungsausgleich demnach durchzuführen, übersendet das Gericht dann beiden Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich, welche in dreifacher Ausfertigung an das Gericht zurückgesandt werden müssen.
Sie können das Scheidungsverfahren wesentlich beschleunigen, indem Sie sich die Fragebögen unter Download herunterladen und jeweils dreifach ausdrucken lassen. Beide Ehegatten können die Bögen dann bereits ausfüllen und an mich übersenden, damit ich sie wiederum an das Gericht weiterleiten kann.
Falls Fragen bei der Ausfüllung der Bögen bestehen, werden diese sowohl telefonisch als auch per e-mail selbstverständlich von hier beantwortet.
Anschließend erfolgt dann durch die Rentenversicherungsträger die Klärung der Rentenkonten, was in aller Regel mindestens drei Monate, unter Umständen jedoch auch sechs bis 12 Monate in Anspruch nehmen kann, in komplizierten, aber zum Glück seltenen Einzelfällen auch länger.
Es kann vorkommen, dass Rentenzeiten noch ungeklärt sind und Sie, bzw. der Ehegatte durch den Rentenversicherungsträger selbst angeschrieben und zur Mitarbeit aufgefordert wird.
In diesem Zeitpunkt des Verfahrens wird in aller Regel nicht über den Rechtsanwalt, sondern durch die Parteien selbst mit dem jeweiligen Rententräger korrespondiert.
Sind dann die Rentenkonten nebst Betriebsrenten und Lebensversicherungen auf Rentenbasis, bzw. Riester- und Rürup- Renten, gleich ob auf Renten- oder Kapitalbasis, sämtlichst geklärt, setzt das Gericht den Scheidungstermin an.
Zu diesem Termin müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen, begleitet - je nach dem, ob möglicherweise im Scheidungstermin noch weitere Regelungen die Scheidung betreffend protokolliert werden sollen - von mir alleine oder von einem durch mein Büro zu beauftragenden zweiten Rechtsanwalt.
VI. Der Scheidungstermin selbst dauert bei unstreitigen Scheidungen selten länger als zehn Minuten.
Soweit der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, wird dieser im Termin erörtert, beide Ehegatten werden nochmals zu den Scheidungsvoraussetzungen, nämlich Ablauf des Trennungsjahres, Versöhnungsversuche, etc. gehört.
Sodann wird die Scheidung durch das Gericht ausgesprochen.
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Sie können mich sowohl über die e-mail Adresse, aber selbstverständlich auch telefonisch 06131/270010 oder 9724742 oder per Fax 06131/2700111 kontaktieren und ergänzend Fragen stellen.
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