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Zum Verfahren: |
| I. |
Das Informationsformular ist
auf jeden Fall vollständig auszufüllen und entweder online
oder per Telefax oder Post an mich zurückzusenden.
Weiter muß zwingend die Prozessvollmacht heruntergeladen
werden. Diese müssen Sie ausdrucken und mir unterschrieben und mit
Datum versehen nebst einem Original der Heiratsurkunde - auch eine beglaubigte
Abschrift ist in der Regel ausreichend - zusenden. |
| II. |
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung durch
meine Kanzlei. |
| III. |
Der Scheidungsantrag wird nunmehr durch unsere Kanzlei
vorbereitet und eingereicht. |
Allerdings werden die Gerichte erst gegen Zahlung
der Gerichtsgebühren tätig,
d. h. der Scheidungsantrag wird erst an den Ehepartner zugestellt, wenn
Gerichtskosten durch den Antragsteller eingezahlt worden sind. |
| Sind finanzielle Mittel nicht vorhanden, kann ich
Verfahrenskostenhilfe für Sie beantragen. |
| Zusätzlich zur Heiratsurkunde und der Prozessvollmacht
wäre dann das hier gespeicherte Verfahrenskostenhilfeformular vollständig
und wahrheitsgemäß auszufüllen, mit Belegen zu
versehen und unterschrieben und gleichfalls mit Datum versehen
per Post an meine Kanzlei zu übersenden. |
| Über die Höhe der entstehenden Kosten werden
Sie selbstverständlich vor Einreichung des Scheidungsantrages
durch meine Kanzlei informiert. |
| IV. |
Sind die finanziellen Fragen geklärt und die
Gerichtskosten nach Einreichung des Scheidungsantrages bezahlt
worden, bzw. ist Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, leitet
das zuständige Familiengericht den Scheidungsantrag an den
anderen Ehegatten weiter, welcher lediglich dem Familiengericht
unter Angabe des im Anschreiben bezeichneten Aktenzeichens schriftlich mitzuteilen hat, dass er dem Scheidungsantrag
zustimmt. |
| V. |
Ist nicht ein wechselseitiger Verzicht auf die Durchführung
des Versorgungsausgleiches geplant oder möglich, vgl. Versorgungsausgleich,
oder ist dieser nicht durch einen notariellen Vertrag wechselseitig
ausgeschlossen worden, bzw. sind seit dem Zeitpunkt der Eheschließung noch keine drei Jahre vergangen, bzw. gehören nicht beide Eheleute dem Recht eines Staates an, welcher den Versorgungsausgleich nicht kennt (z. B. Italien oder Türkei), so ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen durch das Familiengericht mit dem Scheidungsverfahren durchzuführen. |
| Seit dem 01.09.2009 gilt folgende zusätzliche
Regelung: Ausgleichsansprüche, die über bestimmte Beträge
nicht hinausgehen - vergleiche im einzelnen bei dem Punkt Versorgungsausgleich -,
werden in der Regel nicht ausgeglichen. |
| Außerdem wird der Versorgungsausgleich bei
Ehen, die bis zur Scheidung lediglich drei Jahre Bestand hatten,
nur auf Antrag einer Partei durchgeführt. |
| Ist der Versorgungsausgleich demnach durchzuführen, übersendet
das Gericht dann beiden Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich,
welche in dreifacher Ausfertigung an das Gericht zurückgesandt
werden müssen. |
Sie können das Scheidungsverfahren
wesentlich beschleunigen, indem Sie sich die Fragebögen
unter Download herunterladen
und jeweils dreifach ausdrucken lassen. Beide Ehegatten können
die Bögen dann bereits ausfüllen und an mich übersenden,
damit ich sie wiederum an das Gericht weiterleiten kann. |
| Falls Fragen bei der Ausfüllung der Bögen
bestehen, werden diese sowohl telefonisch als auch per e-mail selbstverständlich
von hier beantwortet. |
| Anschließend erfolgt dann durch die Rentenversicherungsträger
die Klärung der Rentenkonten, was in aller Regel mindestens
drei Monate, unter Umständen jedoch auch sechs bis 12 Monate
in Anspruch nehmen kann, in komplizierten, aber zum Glück
seltenen Einzelfällen auch länger. |
| Es kann vorkommen, dass Rentenzeiten noch ungeklärt
sind und Sie, bzw. der Ehegatte durch den Rentenversicherungsträger
selbst angeschrieben und zur Mitarbeit aufgefordert wird. |
| In diesem Zeitpunkt des Verfahrens wird in aller
Regel nicht über den Rechtsanwalt, sondern durch die Parteien
selbst mit dem jeweiligen Rententräger korrespondiert. |
| Sind dann die Rentenkonten nebst Betriebsrenten und
Lebensversicherungen auf Rentenbasis, bzw. Riester- und Rürup-
Renten, gleich ob auf Renten- oder Kapitalbasis, sämtlichst
geklärt, setzt das Gericht den Scheidungstermin an. |
| Zu diesem Termin müssen beide Ehegatten persönlich
erscheinen, begleitet - je nach dem, ob möglicherweise im
Scheidungstermin noch weitere Regelungen die Scheidung betreffend
protokolliert werden sollen - von mir alleine oder von einem durch
mein Büro zu beauftragenden zweiten Rechtsanwalt. |
| VI. |
Der Scheidungstermin selbst dauert bei unstreitigen
Scheidungen selten länger als zehn Minuten. |
| Soweit der Versorgungsausgleich durchgeführt
wurde, wird dieser im Termin erörtert, beide Ehegatten werden
nochmals zu den Scheidungsvoraussetzungen, nämlich Ablauf
des Trennungsjahres, Versöhnungsversuche, etc. gehört. |
| Sodann wird die Scheidung durch das Gericht ausgesprochen. |
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| Sie können mich sowohl über die e-mail Adresse,
aber selbstverständlich auch telefonisch 06131/270010 oder
9724742 oder per Fax 06131/2700111 kontaktieren und ergänzend
Fragen stellen. |
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