| Die eingetragene Lebenspartnerschaft |
| Seit dem 01.08.2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz
vom 16.02.2001 in Kraft getreten. |
| Das Lebenspartnerschaftsgesetz begründet
das eigenständige Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft
gleichgeschlechtlicher Partner. |
| Es regelt deren rechtliche Beziehung zueinander
für die Dauer des Bestehens der Partnerschaft über unterhaltsrechtliche,
namensrechtliche und vermögensrechtliche Fragen bis hin zur Regelung
sorgerechtlicher Befugnisse. |
| Dem überlebenden Lebenspartner wird ein gesetzliches
Erbrecht eingeräumt und es werden Regelungen für die Trennung
der Partner sowie die Aufhebung der Gemeinschaft geschaffen. |
| Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) enthält
weiter verfahrensrechtliche Regelungen und Änderungen von Gesetzen
außerhalb des eigentlichen Lebenspartnerschafts-gesetzes, beispielsweise
des Mietrechts oder des Kindschaftsrechts. |
| Zwar existieren Parallelen zum Eherecht, jedoch
sind die Unterschiede nicht zu verkennen. |
| Aus dem Kernbereich der Ehe übernommen wurde
zwar beispielsweise die Verpflichtung zur partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
die Schaffung der Möglichkeit, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen
zu tragen, die Unterhaltsverpflichtung, die Verweisung auf die Regelungen
zum Zugewinnausgleich, das gesetzliche Erbrecht des überlebenden
Partners sowie die Regelung, dass auch die Lebenspartnerschaft nur
durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden kann. |
| Wir beraten vor Begründung und Aufhebung einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft einmal zur Frage, ob ein Lebenspartnerschaftsvertrag
abgeschlossen werden sollte, die Folgen der Ausgleichsgemeinschaft,
Vermögenstrennung, Aufhebung der Lebenspartnerschaft, sowie in übrigen
Lebenspartnerschaftssachen, einschließlich nachpartnerschaftlichen
Unterhaltes, etc. |
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