Kanzlei Helga Schäfer Mainz
Kanzlei Helga Schäfer Tätigkeitsschwerpunkte
Mediation

Kosten

 
  Die Rechtsanwaltsgebühren sowie die Gerichtskosten im Scheidungsverfahren richten sich bei der einvernehmlichen Scheidung nach dem wie folgt zu berechnenden Streitwert:  
  Die Nettoeinkünfte beider Parteien werden addiert und mit drei multipliziert.  
  Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, erhöht sich hierdurch der Streitwert um 1.000,00 €, bzw. höchstens 2.000,00 €.  
  Manche Gerichte ziehen nach Ermittlung des Streitwertes je Kind 250,00 € vom ermittelten Wert wieder ab.  
  In welchem Fall Schulden zu berücksichtigen sind, wird unterschiedlich behandelt. In der Regel bleiben Schulden bei der Errechnung des Streitwertes ohne Belang.  
  Verfügen die Ehegatten über Vermögen, kann dies den Streitwert erhöhen.  
  Allerdings werden Freibeträge vom Vermögen abgezogen, die jedoch je Oberlandesgerichtsbezirk in unterschiedlicher Höhe angesetzt werden.  
  Das Oberlandesgericht Karlsruhe zog z. B. vor der Währungsumstellung pro Ehegatten 3.000,00 DM, pro Kind 15.000,00 DM ab, das Oberlandesgericht Nürnberg pro Ehegatten 70.000,00 DM und pro Kind 35.000,00 DM, das Oberlandesgericht Dresden ebenfalls pro Ehegatten 70.000,00 DM.  
  Die Familiensenate des Oberlandesgerichtes München ziehen nunmehr, wie auch das Oberlandesgericht Koblenz, pro Ehegatten 60.000,00 € und pro Kind 30.000,00 € ab, während nach der gemeinsamen Handhabung der Familiensenate des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom Gesamtvermögen beider Parteien nur 30.000,00 € abgezogen werden.  
  Das dann noch verbleibende Vermögen wird mit 5 % bis 10 % in Ansatz gebracht.  
  Vermögen erhöht den Streitwert und damit die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten also weit weniger, als gemeinhin angenommen.  
  Anhand des nunmehr ermittelten Streitwertes werden dann die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten ermittelt.  
  Beispiel für die Ermittlung des Streitwertes für eine unstreitige Scheidung im Bezirk des Oberlandesgerichtes Koblenz:  
  Netto - Einkommen des Ehemannes: 3.000,00 €  
  Netto - Einkommen der Ehefrau : 2.500,00 €
----------------
 
  Gesamt 5.500,00 € * 3 =
16.500,00 €
 
  keine Kinder
zzgl. Versorgungsausgleich

2.000,00 €
 
  Vermögen beider Eheleute: 100.000,00 € -120.000,00 € = -20.000,00 € ( keine Anrechnung)  
  Der Gesamtstreitwert beträgt also 2.000,00 € + 16.500,00 € = 18.500,00 €  
  Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie ersehen, bei welchem Streitwert welche Gerichts- und Rechtsanwaltskosten anfallen.  
  Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung fallen diese Gebühren nur einmal an.  
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