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Kosten |
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Die Rechtsanwaltsgebühren sowie
die Gerichtskosten im Scheidungsverfahren richten sich bei der einvernehmlichen
Scheidung nach dem wie folgt zu berechnenden Streitwert: |
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Die Nettoeinkünfte beider Parteien
werden addiert und mit drei multipliziert. |
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Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt,
erhöht sich hierdurch der Streitwert um 1.000,00 €, bzw.
höchstens 2.000,00 €. |
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Manche Gerichte ziehen nach Ermittlung
des Streitwertes je Kind 250,00 € vom ermittelten Wert wieder
ab. |
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In welchem Fall Schulden zu berücksichtigen
sind, wird unterschiedlich behandelt. In der Regel bleiben Schulden
bei der Errechnung des Streitwertes ohne Belang. |
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Verfügen die Ehegatten über
Vermögen, kann dies den Streitwert erhöhen. |
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Allerdings werden Freibeträge vom
Vermögen abgezogen, die jedoch je Oberlandesgerichtsbezirk in
unterschiedlicher Höhe angesetzt werden. |
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe zog
z. B. vor der Währungsumstellung pro Ehegatten 3.000,00 DM, pro
Kind 15.000,00 DM ab, das Oberlandesgericht Nürnberg pro
Ehegatten 70.000,00 DM und pro Kind 35.000,00 DM, das Oberlandesgericht Dresden ebenfalls
pro Ehegatten 70.000,00 DM. |
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Die Familiensenate des Oberlandesgerichtes München ziehen
nunmehr, wie auch das Oberlandesgericht Koblenz,
pro Ehegatten 60.000,00 € und pro Kind 30.000,00 € ab, während
nach der gemeinsamen Handhabung der Familiensenate des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom
Gesamtvermögen beider Parteien nur 30.000,00 € abgezogen
werden. |
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Das dann noch verbleibende Vermögen
wird mit 5 % bis 10 % in Ansatz gebracht. |
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Vermögen erhöht den Streitwert
und damit die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten also weit weniger,
als gemeinhin angenommen. |
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Anhand des nunmehr ermittelten Streitwertes
werden dann die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten ermittelt. |
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Beispiel für die Ermittlung des
Streitwertes für eine unstreitige Scheidung im Bezirk des Oberlandesgerichtes
Koblenz: |
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Netto - Einkommen des Ehemannes: |
3.000,00 € |
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Netto - Einkommen der Ehefrau : |
2.500,00 €
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Gesamt |
5.500,00 € *
3 =
16.500,00 € |
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keine Kinder
zzgl. Versorgungsausgleich |
2.000,00 € |
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Vermögen beider Eheleute: 100.000,00 € -120.000,00 € =
-20.000,00 € ( keine Anrechnung) |
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Der Gesamtstreitwert beträgt also
2.000,00 € + 16.500,00 € = 18.500,00 € |
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Aus der nachfolgenden Tabelle können
Sie ersehen, bei welchem Streitwert welche Gerichts- und Rechtsanwaltskosten
anfallen. |
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Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung
fallen diese Gebühren nur einmal an. |
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zur
Kosten Tabelle > |
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